JudikaturJustizRS0075706

RS0075706 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2018

Das Erfordernis eines Wahrheitsbeweises ist bei Werturteilen unerfüllbar und verletzt daher schon für sich allein die Freiheit der Meinungsäußerung.

EGMR vom 23.05.1991, Nr 6/1990/197/257 im Fall Oberschlick gegen Österreich; Veröff: ÖJZ 1991,641

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