JudikaturJustizRS0075579

RS0075579 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2001

Unbeachtlichkeit des Einwandes einer Gemeinde, daß sie nur über beschränkte Möglichkeiten zur Schneeräumung verfüge. Es oblag ihr, in geeigneter Weise für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 StVO, die sie in gleicher Weise treffen wie jeden anderen Anrainer, Sorge zu tragen.

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