JudikaturJustizRS0075572

RS0075572 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 1981

Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach dem Ingerenzprinzip für denjenigen, der eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung (hier: Ausrinnen des Motoröls), sei es auch schuldlos, verursacht hat, die Verpflichtung, dieser Gefahr entgegenzuwirken und sie zu beseitigen (ZVR 1964/69).