JudikaturJustizRS0075461

RS0075461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Februar 1980

Bei Dämmerung oder Dunkelheit benötigt ein Viehtrieb von immerhin siebzehn Jungtieren, die wegen des Almabtriebes sehr nervös und unruhig sind, auf einer Bundesstraße zumindest einen dritten Treiber, der die Tiere dazu veranlaßt, jeweils am rechten Fahrbahnrand zu gehen.