JudikaturJustizRS0075450

RS0075450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1963

1) Wer sein Moped schiebt, ist als Radfahrer anzusehen.

2) Aus der Gleichstellung des Fahrens mit einem Fahrrad mit dem Schieben eines solchen im § 70 Z 2 StPolO ergibt sich nicht eine Gleichstellung dieser beiden Tätigkeiten auch unter dem Gesichtspunkt des § 337 lit b StG.

3) Ein Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille bedingt nicht Unfähigkeit zum Benützen einer öffentlichen Straße durch Schieben des Mopeds neben sich.

4) Wird einem alkoholisierten Mopedfahrer von Gendarmeriebeamten die Weisung erteilt, nicht auf dem Moped zu fahren, sondern dieses neben sich zu führen, so kann nicht gesagt werden, der Mopedfahrer habe vorhersehen können, daß er ungeeignet sein würde, den Heimweg zu Fuß zurückzulegen und dabei sein Moped mit sich zu führen.