§ 69 Motorfahrräder — StVO 1960
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)
§ 99 StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 99 Strafbestimmungen.
… 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die…
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