JudikaturJustizRS0075364

RS0075364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1991

Die Beleuchtungspflicht stillstehender Fahrzeuge besteht nur hinsichtlich fahrbereiter, verkehrstüchtiger Fahrzeuge. Für betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge gilt die Vorschrift des § 89 Abs 2 StVO 1960, wonach diese bei Dämmerung oder Dunkelheit durch Aufstellung einer geeigneten Warneinrichtung abzusichern sind; eine zusätzliche Beleuchtung wird in einem solchen Fall vom Gesetz nicht gefordert.

VwGH vom 09.12.1968, Z 1261/67; Veröff: KJ 1969,52 = ZVR 1969/287 S 263

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5