JudikaturJustizRS0075231

RS0075231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1983

Die Bedeutung der von den Verkehrsposten zum Zwecke der Verkehrsregelung abgegebenen Armzeichen ist in den §§ 36, 37, 41 und 76 Abs 3 StVO 1960 ausdrücklich normiert. Maßgebend für die Verkehrsteilnehmer ist ausschließlich das in diesen Zeichen zum Ausdruck kommende Gebot oder Verbot (hier: Verkehrsposten vor dem Schutzweg innerhalb des Kreuzungsbereiches).