RS0075186 – OGH Rechtssatz
RS0075186 – OGH Rechtssatz
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Das Verbot des § 1371 ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des § 1371 ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.