JudikaturJustizRS0075185

RS0075185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1983

Der naheliegenden Möglichkeit, daß ein Kind einem anderen, das die Straße bereits überquert hat, nachgeht, ist vom Autofahrer sofort durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder zumindest durch Kontaktaufnahme durch Abgabe eines Hupsignals Rechnung zu tragen.