JudikaturJustizRS0075145

RS0075145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2014

Auch wenn nur ein Miteigentümer bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt über eine Dienstbarkeit erkennen hätte können, können sich die übrigen Miteigentümer nicht auf das Grundbuch berufen und hat eine ersessene Dienstbarkeit auch ihnen gegenüber Geltung.

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