RS0075142 – OGH Rechtssatz
RS0075142 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter dem aus dem Gesetzlichkeitsprinzip abgeleiteten Analogieverbot ist, weil jede Auslegung denknotwendig einen Ähnlichkeitsschluß darstellt, nur das Verbot einer Analogie zum Zwecke der Rechtsneuschaffung (insbesondere in malam partem) zu verstehen (vgl Jescheck, Lehrbuch 4.Auflage, S 120).