JudikaturJustizRS0075090

RS0075090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2008

Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten ist zwar grundsätzlich das gesamte mündliche Vorbringen in der Hauptverhandlung (dem Sinne nach) durch Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zugänglich zu machen. Soweit es jedoch um die Mitteilung der Verantwortung von Mitangeklagten geht, so genügt es, wenn diese resümierend zusammengefasst übersetzt wird, weil diesbezüglich keine anderen Anforderungen gestellt werden können als an die gemäß § 250 StPO vorgeschriebene Mitteilung an einen Angeklagten, dessen Abtretung aus dem Gerichtssaal angeordnet worden war.

Entscheidungen
5