JudikaturJustizRS0075088

RS0075088 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 1969

Auch ein Einsatzfahrzeug muß bei Dunkelheit dann, wenn nicht geeignete Vorkehrungen zur Ausschaltung der entsprechenden Gefahren getroffen werden, vorschriftsmäßig beleuchtet werden (so schon ZVR 1965/139).