RS0075088 – OGH Rechtssatz
RS0075088 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch ein Einsatzfahrzeug muß bei Dunkelheit dann, wenn nicht geeignete Vorkehrungen zur Ausschaltung der entsprechenden Gefahren getroffen werden, vorschriftsmäßig beleuchtet werden (so schon ZVR 1965/139).