JudikaturJustizRS0075077

RS0075077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 2009

Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.

Entscheidungen
11