RS0075018 – OGH Rechtssatz
RS0075018 – OGH Rechtssatz
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Verschuldensteilung 1 : 1, wenn ein Teil die mangelhafte Befestigung der Ladung im Sinne des § 61 Abs 1 StVO zu vertreten, der andere aber nicht nur durch die Unterlassung der Anzeige seiner Fahrtrichtungsänderung die einleitende Unfallsursache gesetzt, sondern darüberhinaus auch noch dadurch den Nachfolgeverkehr getäuscht hat, dass er mangels rechtzeitiger Beachtung des Verkehrs auf der im Zuge seines vorschriftswidrigen Einbiegevorganges zu befahrenden Fläche zu einem plötzlichen und überraschenden Abbremsen gezwungen war.