JudikaturJustizRS0075016

RS0075016 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2012

Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere - (auch) durch die Antragsbegründung nicht in Frage gestellte - Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, daß die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, können die Ablehnung eines solchen Antrages rechtfertigen.

Entscheidungen
6