Spruch 1.) Die Revision wird hinsichtlich eines Betrages von S 9.320,-- s.A. zurückgewiesen; 2.) im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten an Kosten des Revisionsverfahrens S 5.863,71 (darin an Umsatzsteuer S 533,61) binnen 14 Tagen je zur Hälfte bei Exekuti…
Text Entscheidungsgründe: Am 20.Dezember 1982 kam es in Villach im Bereich der Kreuzung Ossiacherzeile-Emil von Behringstraße zu einem Verkehrsunfall, an welchem der bei der Klägerin haftpflichtversicherte PKW Mazda 323 und der bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherte Rotkreuzwagen des Zweitbeklagt…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist hinsichtlich eines Betrages von S 9.320,-- s.A. unzulässig. Vorweg ist klarzustellen, daß sich das Leistungsbegehren der Klägerin aus verschiedenen Ansprüchen zusammensetzt. Von den hier bereits dargestellten Anspruchsgruppen Barbara R*** und Mathias W*** abgesehen erkannte das Beru…