JudikaturJustizRS0074995

RS0074995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1970

Der überholende Kraftfahrzeuglenker darf auch bei Abgabe von Blinkzeichen nur dann an den rechten Fahrbahnrand heranfahren und seine Geschwindigkeit herabmindern, wenn er zum Überholen einen Abstand genommen hat, bei dem er erwarten kann, daß sich der Überholte rechtzeitig auf sein Fahrmanöver einstellen kann.