RS0074963 – OGH Rechtssatz
RS0074963 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei der Beurteilung von Ersatzansprüchen wegen verminderter Heiratsaussichten ist jedenfalls die Entwicklung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz - damit eine vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem Unfall erfolgte Ehescheidung - zu berücksichtigen. Auf den Grund der Scheidung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.