JudikaturJustizRS0074934

RS0074934 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2010

Die Bestimmung des § 19 Abs 8 StVO, dass Anhalten als Vorrangverzicht gilt, findet auf lichtgeregelten Kreuzungen (§ 38 StVO) keine Anwendung. Wer auf einer solchen Kreuzung geradeaus fährt oder nach rechts einbiegt, hat gegenüber dem entgegenkommenden Linkseinbieger Vorrang nach § 38 Abs 4 StVO, auch wenn er bei Freigabe der Kreuzung nicht sofort angefahren ist (vgl 2 Ob 211/78).

Entscheidungen
3