JudikaturJustizRS0074866

RS0074866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2019

Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. Die Vorstellung, daß ein Verfahrensverstoß, sei es aus welchem Grund immer, "durch einen Freispruch ausgeglichen" werden könnte, ist österreichischem Rechtsdenken und demgemäß auch der hier geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd; denn dadurch kann die bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften niemals zu einer Änderung der Sachentscheidung, sondern lediglich zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung und allenfalls zur Verweisung der Sache an ein anderes Gericht führen.

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