RS0074832 – OGH Rechtssatz
RS0074832 – OGH Rechtssatz
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Bei der Beurteilung der Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO kommt es nicht darauf an, ob dieser bei Beginn des Einbiegemanövers des Wartepflichtigen in der Lage war, ohne unvermitteltes Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß zu vermeiden, sondern ob dies bis zur Beendigung des Einbiegemanövers, also bis zum Verlassen des Kreuzungsbereiches durch den Wartepflichtigen der Fall war (8 Ob 112/78, 8 Ob 211/78).