JudikaturJustizRS0074765

RS0074765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1982

Der Wartepflichtige, der eine durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei Richtungsfahrbahnen geteilte Straße überquert, verstößt nicht gegen § 19 Abs 7 StVO, wenn er die erste (verkehrsfreie) Richtungsfahrbahn überquert, wenn er bei Auftauchen von Kraftfahrzeugen auf der zweiten Richtungsfahrbahn mit normaler Betriebsbremsung noch vor der zweiten Richtungsfahrbahn anhalten kann.