RS0074748 – OGH Rechtssatz
RS0074748 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Beim Vorliegen besonderer Umstände, wie zB einer im Verhältnis zu den Abmessungen der beteiligten Fahrzeuge engen Straße, einer sonstigen kritischen Verkehrslage und dergleichen hat der Wartepflichtige sein Fahrzeug schon in einer solchen Entfernung von der Querfahrbahn anzuhalten, daß dem bevorrangten Fahrzeug ein unbehindertes Verlassen der Kreuzung möglich ist.