JudikaturJustizRS0074735

RS0074735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1995

Der Wartepflichtige hat den Vorrang des nach links abbiegenden Vorrangsberechtigten so lange zu wahren, bis dieser die bevorrangte Straße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat.

Entscheidungen
3