JudikaturJustizRS0074509

RS0074509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2013

Zwei der Zufahrt und Abfahrt dienende Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können nur dann im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO zueinander stehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen.

Entscheidungen
7