JudikaturJustizRS0074478

RS0074478 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. August 2012

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche zu denjenigen gehöre, auf denen der Vorrang des fließenden Verkehrs zu beachten sei, ist auf den Grundgedanken des § 19 Abs 6 StVO Bedacht zu nehmen, dass entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs der fließende Verkehr Vorrang haben soll (so schon ZVR 1966 Nr 272).

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