JudikaturJustizRS0074468

RS0074468 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2017

Ein nach § 19 Abs 6 StVO benachrangter Kraftfahrzeuglenker, der sich in den fließenden Verkehr einordnet, genügt seiner Wartepflicht nur dann, wenn er bis zur Beendigung seines Einordnungsmanövers, also bis zur Erreichung der Fahrgeschwindigkeit des Bevorrangten, diesen nicht zum unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges nötigt. Dabei kann dem Bevorrangten eine geringfügige Herabsetzung seiner Geschwindigkeit zugemutet werden. Es ist aber darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bevorrangte durch die Fahrweise des Wartepflichtigen nicht zu einer verkehrsordnungswidrigen Fahrweise gezwungen werden darf; insbesondere darf ihm nicht die Einhaltung des im § 18 Abs 1 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes unmöglich gemacht werden.

Entscheidungen
5