JudikaturJustizRS0074437

RS0074437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1996

In diesem Übereinkommen werden nur Anknüpfungspunkte normiert, nach denen die Form letztwilliger Verfügungen (Art 1) und Widerrufserklärungen (Art 2) zu beurteilen ist, es regelt also nur die Frage der anzuwendenden Form, nicht aber die Beurteilung materiell rechtlicher Wirkungen zB, ob das erste Testament durch das zweite widerrufen wurde.

Entscheidungen
2