RS0074404 – OGH Rechtssatz
RS0074404 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Verstoß gegen die §§ 7 Abs 4, 14 Abs 1 StVO wiegt, ähnlich wie eine Vorrangverletzung, schwerer als die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit. (hier: Schadensteilung 3 : 1)