JudikaturJustizRS0074376

RS0074376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1977

Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechten Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig.

VwGH vom 14.01.1971, 1075/69; Veröff: ZVR 1971/192 S 264