JudikaturJustizRS0074276

RS0074276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 2011

Ein Eingriff in ein Gewaltverhältnis, das in dem Staat, dem der Minderjährige angehört (hier: Deutschland) kraft Gesetzes besteht, ist in dem Ausmaß zulässig, in welchem das Heimatrecht selbst Eingriffe in das gesetzliche Gewaltverhältnis zulässt (Einräumung eines Besuchsrechtes durch ein österreichisches Gericht zulässig, wenn ein persönlicher Umgang des nichtehehlichen Kindes mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient.

Entscheidungen
8