RS0074255 – OGH Rechtssatz
RS0074255 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug mit den linken Rädern die Fahrbahnmitte in geringem Ausmaß überfährt, wobei ein gefahrloses Kreuzen der Fahrzeuge noch möglich erscheint, verpflichtet den Lenker nicht zu außergewöhnlichen Abwehrmaßnahmen, wie etwa Ausweichen nach links oder Flucht auf einen an die Straße angrenzenden Parkplatz.