JudikaturJustizRS0074245

RS0074245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 1969

An einem Verkehrshindernis auf der rechten Fahrbahnhälfte darf trotz Gegenverkehr vorbeigefahren werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und die erforderliche Vorsicht eingehalten wird.