JudikaturJustizRS0074237

RS0074237 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2020

In der Regel wird ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionsweges entspricht, als ausreichend zu bezeichnen sein, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen.

Entscheidungen
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