JudikaturJustizRS0074231

RS0074231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2013

Die Maßnahmen der Heimatbehörden verdrängen jene der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort und schließen für die Zeit ihrer Dauer (mit Ausnahme der Gefährdungszuständigkeit nach Art 8 MSA) auch die weitere Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes aus. Es besteht daher ein ganz eindeutiger Vorrang der Heimatbehörden.

Entscheidungen
10