JudikaturJustizRS0074224

RS0074224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1995

Die Straßenpolizei zählt nur Hoheitsverwaltung: Die Erstellung eines Unfallberichtes über einen Sachschaden im Verfahren nach dem § 4 Abs 5 a StVO unter Verwendung eines amtlichen Formulars ist jedenfalls eine in Vollziehung der Gesetze vorgenommene Amtshandlung. Wenn ein Gendarm in einem solchen Unfallsbericht eine Tatsache fälschlich beurkundet, stellt er eine zum Gebrauch im Rechtsverkehr, und zwar zum Beweis einer Tatsache bestimmte öffentliche Urkunde her.

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