JudikaturJustizRS0074189

RS0074189 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2006

Das Abkommen verteilt die "internationalen Zuständigkeiten" für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4). Diese Zuständigkeit der Behörden des Aufenthaltsstaates und Heimatstaates besteht nebeneinander.

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