JudikaturJustizRS0074187

RS0074187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2010

Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand befinden, ist selbst bei optimalen Straßenverhältnissen oder Sichtverhältnissen ein Sicherheitsabstand von zumindest einem Meter einzuhalten.

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