JudikaturJustizRS0073997

RS0073997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Auch in den Fällen, in denen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist, muß dem Lenker das einhalten eines Sicherheitsabstandes zugebilligt werden. Ein Abstand von 1,20 Meter vom Gehsteigrand bei einer Fahrbahnbreite von 5,80 Meter ist zulässig.

Entscheidungen
55