JudikaturJustizRS0073993

RS0073993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1981

Soll das Rückwärtsfahren dem Einordnen des Personenkraftwagens in den fließenden Verkehr mit einer neunziggrädigen Richtungsänderung dienen, sind auf diesen Fahrvorgang die Vorschriften des § 14 Abs 1 und 2 StVO nicht anzuwenden.