RS0073993 – OGH Rechtssatz
RS0073993 – OGH Rechtssatz
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Soll das Rückwärtsfahren dem Einordnen des Personenkraftwagens in den fließenden Verkehr mit einer neunziggrädigen Richtungsänderung dienen, sind auf diesen Fahrvorgang die Vorschriften des § 14 Abs 1 und 2 StVO nicht anzuwenden.