JudikaturJustizRS0073831

RS0073831 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1987

Zweck der Beiziehung eines Einweisers ist ausschließlich die Wahrung der Verkehrssicherheit (nicht etwa die Gewährleistung einer Vorfahrt des noch nicht wahrnehmbaren fließenden Verkehrs).

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3