JudikaturJustizRS0073820

RS0073820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Februar 1985

Ein Einweiser hat keine straßenpolizeilichen Vollmachten. Seine Aufgabe ist lediglich, dem einzuweisenden Fahrzeuglenker behilflich zu sein; er darf nicht annehmen, daß andere Straßenbenützer sich nach ihm zu richten hätten.

Entscheidungen
4