JudikaturJustizRS0073793

RS0073793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Vor einem Einbiegen ist dann nach rückwärts zu blicken, wenn der Einbiegende damit rechnen muss, dass hinter ihm eine unklare Verkehrslage besteht und dass seine Zeichen von den hinter ihm kommenden Fahrzeugen missdeutet oder nicht wahrgenommen werden.

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