JudikaturJustizRS0073729

RS0073729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2010

Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. Da nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist, widerspricht das Einfahren in ein rechts der Straße gelegenes Grundstück unter Ausholung weit über die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnfläche nach links der Bestimmung des § 13 Abs 1 StVO.