JudikaturJustizRS0073720

RS0073720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2016

Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standzuhalten vermag. Die Frage der Verpackungsbedürftigkeit läßt sich nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalles entscheiden. Wird den mit dem Transport verbundenen Gefahren (Scheuern, Reiben des Gutes) auf andere Weise begegnet, können auch Güter unverpackt befördert werden, die sonst so nicht ungefährdet transportiert werden. Unverpackte Güter sind dann nicht ihrer Natur nach Beschädigungen ausgesetzt, wenn sie während der Durchführung des Beförderungsvorganges durch einen umsichtigen Fahrer auf Grund ihrer Beschaffenheit die mit der Beförderung verbundenen vorhersehbaren Risken überstehen können.

Entscheidungen
4