RS0073704 – OGH Rechtssatz
RS0073704 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Nebeneinanderfahren mit unterschiedlicher Geschwindigkeit ist nur unter der Voraussetzung nicht als Überholen anzusehen, dass sich auf beiden Fahrstreifen Fahrzeugreihen fortbewegen.
VwGH vom 01.04.1968, Zl 1205/67; Veröff: ZVR 1969/68 S 66