Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.577,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,- an Barauslagen und S 514,35 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 24. Mai 1981 ereignete sich gegen 5.40 Uhr auf der Innviertler Bundesstraße Nr 137 im Gemeindegebiet Grieskirchen (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Beklagte mit seinem Motorrad BMW (O 10.018) und Franz D* als Lenker des PKWs Opel Kadett (O 508.810) im Begegnungs…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angeführte erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin vertritt in ihrer Revision in erster Linie auch weiterhin den Standpunkt, den Lenker des PKWs träfe kein Mitverschulden an dem Unf…