JudikaturJustizRS0073698

RS0073698 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2019

Die Vorschrift des § 7 Abs 2 StVO besagt nicht, dass bei Gegenverkehr ausschließlich am rechten Fahrbahnrand gefahren werden müsse, auch wenn die Straße noch so breit ist. Der Verkehrsteilnehmer braucht nur mit einem den Verkehrsvorschriften entsprechenden Gegenverkehr zu rechnen.

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