JudikaturJustizRS0073682

RS0073682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1999

Zum Begriff des Überholens. "Überholen" umfaßt die gesamte Überholbewegung. Schon mit dem Einholen des langsameren Fahrzeuges durch das schnellere ist ein Teil der Überholbewegung durchgeführt. Kommt es während des Überholvorganges zu dessen Abbrechen, so verliert das bis dahin durchgeführte Fahrmanöver dadurch nicht den Charakter eines begonnenen Überholvorganges. Vorausgesetzt ist allerdings, daß das Verkehrsbild vor dem Aufgeben der Überholabsicht bei objektiver Betrachtung bereits den Eindruck des Überholens vermittelte.

Entscheidungen
6